Wiedererwägungsgesuch nach Ablauf der Beschwerdefrist gegen die angeordnete Behandlung ohne Zustimmung Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem einzigen Entscheid angeordnet wird, kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, obwohl noch weitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung einer medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Zwangsmedikation weitergeführt werden soll, besteht gemäss der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen (Erw. 6).
Erwägungen (2 Absätze)
E. 1 Entscheid von D._____, Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, vom 4. Januar 2021
E. 2 Entscheid von Dr.med.F._____, Leitender Arzt, PDAG, vom 20. Januar 2021
- 2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: A. wurde mit Entscheid von Dr. med. G., mobile aerzte AG, vom 25. Sep- tember 2020 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychi- atrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Die von A. gegen die- sen Unterbringungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 ab (WBE.2020.357). Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 ordnete D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, seitens der PDAG für A. folgende Behandlung ohne Zustimmung an:
Dispositiv
- CLOPIXOL Depot Inj Lös initial 200 mg i.m. alle 14Tage (Dosis und Inter- vall kann je nach Klinik, Verträglichkeit und ggf. Spiegel bis 400 mg alle 14Tage i.m. angepasst werden)
- In den ersten 2 Wochen: CLOPIXOL ACUTARD Inj Lös-150 mg i.m.-alle 3Tage Die medizinische Massnahme ohne Zustimmung wurde für eine Dauer von acht Wochen bis zum 1. März 2021 angeordnet. Am 15. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer Clopixol Acutard, 150 mg, i.m. verabreicht. Vorher wurde versucht, dem Beschwerdeführer Temesta i.v. zu verabreichen, wobei gemäss Klinikakten nur wenig verab- reicht werden konnte. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 (Eingang: 18. Januar 2021) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund der Zwangsmedikation vom
- Januar2021 sinngemässBeschwerde gegen den Zwangsmedikations- entscheid vom 4. Januar 2021. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann gegen eine Be- handlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden, wobei die Post- bzw. Faxaufgabe bei der Beurteilung der Fristwahrung massgebend ist. Vorliegend ordnete D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, die Zwangs- medikation am 4. Januar 2021 an. Auf die Beschwerde vom 17. Januar - 3- 2021 gegen den Zwangsmedikationsentscheid vom 4. Januar 2021 kann deshalb zufolge Fristablaufs nicht eingetreten werden (WBE.2021.17). Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem ein- zigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, ob- wohl nochweitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung ei- ner medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Zwangsmedikation weitergeführt werden soll, bestehtgemässder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen; dies analog dem Entlassungsgesuch bei einer verspäteten Be- schwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (Urteil des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.410 vom 2. Dezember 2020E. 8). Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar2021wurde die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 17. Januar 2021 an den zuständigen Kaderarzt D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, zur umgehendenBehandlung als Wieder- erwägungsgesuch betreffend seinen Entscheid vom 4. Januar 2021 über- wiesen. Überdies wurde in der Instruktionsverfügung die Zusammenset- zung des Spruchkörpers bekanntgegeben und im Hinblick auf eine mögli- che Beschwerde gegen eine allfällige Abweisung des Wiedererwägungs- gesuchs wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbeson- dere wurde die Beschwerde der PDAG zur Einreichung eines schriftlichen Berichts sowie der Beiständin des Beschwerdeführers zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Dr. med. K. wurde als sachverständige Person zur Begutachtung bestimmt und es wurde auf den 26. Januar2021 zu einer delegierten Videoanhörung durch die Verfahrensleiterin vorgeladen. Am 20. Januar 2021 wies Dr. med. F., Leitender Arzt, PDAG, das sinnge- mässeWiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch Dr.med. F., Leitender Arzt, PDAG, vom 20. Januar 2021. Der von Dr. med. F., Leitender Arzt, M., Oberärztin, und N., fallführende Psychologin, gezeichnete Bericht der PDAG vom 19. Januar2021 ging am
- Januar 2021 ein. - 4- Am 25. Januar 2021 entschied die zuständige Oberärztin M., Dipl. Ärztin, dass der Beschwerdeführer(disziplinarisch)aus der Klinik entlassenwerde (vgl. den am 26. Januar 2021 übermittelten Entlassungsentscheid vom
- Januar 2021 inkl. Anordnung der Nachbetreuung vom 25. Januar 2021). 12.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat.Ein schutz- würdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfah- rens dem Beschwerdeführer einen nahe liegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktu- ell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteils- fällung ein aktuelles praktisches Interesse an derAufhebung des angefoch- tenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechts- anwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet. An einem aktuellen Interesse fehlt es der betroffenen Person, wenn die Behandlung ohne Zustimmung abgeschlossen/beendet ist und die betroffene Person in der Zwischenzeit wieder aus der Einrichtung ent- lassen bzw. die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wurde (vgl. Ver- fügung des Bundesgerichts 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.3). Nur ausnahmsweise lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde trotz Entlassung rechtfertigen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (virtuelles Interesse, vgl. OLIVER GUILLOD, in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art.439 ZGB N19; DANIEL ROSCH, in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.] Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, Art. 439 ZGB N 6, je mit weiteren Hinweisen, insb. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). 12.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Januar2021 aus der Klinik entlas- sen wurde,entfaltetder Zwangsmedikationsentscheid vom 4. Januar2021 keine Wirkung mehr. Es sind auch keine Anhaltspunkte für ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ersichtlich, weshalb das Beschwerdeverfah- ren gegenden Entscheid betreffenddieAbweisung des Wiedererwägungs- gesuchs durch Dr.med. F. am 20. Januar 2021 infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos gewordenund folglich als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreibenist(Art.450f ZGB i.V.m.Art. 242 - 5- der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) (WBE.2021.22). Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni2017 (EG ZGB;SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: Auf die Beschwerde gegen den Zwangsmedikationsentscheid von D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, vom 4. Januar2021 wird nicht eingetreten (WBE.2021.17). Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr.med. F., Leitender Arzt, PDAG, vom 20. Januar 2021 betreffend Wiedererwägung wird als gegen- standslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (WBE.2021.22). Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die PDAG Mitteilung an: die Beiständin: C. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7.Tagvor bis und mit 7.Tagnach Ostern, vom
- Juli bis und mit 15.August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja- - 6- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni2005). Aarau, 26. Januar 2021 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
- Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. i.V. Bauhofer Howald
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Verwaltungsgericht
1. Kammer WBE.2021.17 WBE.2021.22 / yh / we Art.15 Urteil vom 26. Januar 2021 Besetzung Verwaltungsrichterin Bauhofer, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichter Dommann Gerichtsschreiberin Howald Beschwerde- A._____ führer Beiständin: C._____ Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffendfürsorgerische Unterbringung (Zwangsmedikation / Abweisung Wiedererwägungsgesuch)
1. Entscheid von D._____, Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, vom 4. Januar 2021
2. Entscheid von Dr.med.F._____, Leitender Arzt, PDAG, vom 20. Januar 2021
- 2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten und zieht in Erwä- gung: A. wurde mit Entscheid von Dr. med. G., mobile aerzte AG, vom 25. Sep- tember 2020 mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Klinik der Psychi- atrischen Dienste Aargau AG (PDAG) eingewiesen. Die von A. gegen die- sen Unterbringungsentscheid erhobene Beschwerde wies das Verwal- tungsgericht mit Entscheid vom 21. Oktober 2020 ab (WBE.2020.357). Mit Entscheid vom 4. Januar 2021 ordnete D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, seitens der PDAG für A. folgende Behandlung ohne Zustimmung an: 1. CLOPIXOL Depot Inj Lös initial 200 mg i.m. alle 14Tage (Dosis und Inter- vall kann je nach Klinik, Verträglichkeit und ggf. Spiegel bis 400 mg alle 14Tage i.m. angepasst werden) 2. In den ersten 2 Wochen: CLOPIXOL ACUTARD Inj Lös-150 mg i.m.-alle 3Tage Die medizinische Massnahme ohne Zustimmung wurde für eine Dauer von acht Wochen bis zum 1. März 2021 angeordnet. Am 15. Januar 2021 wurde dem Beschwerdeführer Clopixol Acutard, 150 mg, i.m. verabreicht. Vorher wurde versucht, dem Beschwerdeführer Temesta i.v. zu verabreichen, wobei gemäss Klinikakten nur wenig verab- reicht werden konnte. Mit Eingabe vom 17. Januar 2021 (Eingang: 18. Januar 2021) erhob A. (nachfolgend: Beschwerdeführer) aufgrund der Zwangsmedikation vom
15. Januar2021 sinngemässBeschwerde gegen den Zwangsmedikations- entscheid vom 4. Januar 2021. Gemäss Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 des Schweizerischen Zivilge- setzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210) kann gegen eine Be- handlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das Gericht angerufen werden, wobei die Post- bzw. Faxaufgabe bei der Beurteilung der Fristwahrung massgebend ist. Vorliegend ordnete D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, die Zwangs- medikation am 4. Januar 2021 an. Auf die Beschwerde vom 17. Januar
- 3- 2021 gegen den Zwangsmedikationsentscheid vom 4. Januar 2021 kann deshalb zufolge Fristablaufs nicht eingetreten werden (WBE.2021.17). Sofern eine über längere Zeit dauernde Zwangsbehandlung in einem ein- zigen Entscheid angeordnet wird (vgl. BGE 143 III 337 E. 2.4.3), kann es vorkommen, dass die 10-tägige Beschwerdefrist bereits abgelaufen ist, ob- wohl nochweitere medizinische Interventionen (etwa die Weiterführung ei- ner medikamentösen Behandlung) angeordnet und geplant sind. In solchen Konstellationen, wenn die Zwangsmedikation weitergeführt werden soll, bestehtgemässder Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts jederzeit die Möglichkeit, beim zuständigen Kaderarzt ein Gesuch um Wiedererwägung zu stellen; dies analog dem Entlassungsgesuch bei einer verspäteten Be- schwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (Urteil des Verwaltungs- gerichts WBE.2020.410 vom 2. Dezember 2020E. 8). Mit Instruktionsverfügung vom 19. Januar2021wurde die Eingabe des Be- schwerdeführers vom 17. Januar 2021 an den zuständigen Kaderarzt D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, zur umgehendenBehandlung als Wieder- erwägungsgesuch betreffend seinen Entscheid vom 4. Januar 2021 über- wiesen. Überdies wurde in der Instruktionsverfügung die Zusammenset- zung des Spruchkörpers bekanntgegeben und im Hinblick auf eine mögli- che Beschwerde gegen eine allfällige Abweisung des Wiedererwägungs- gesuchs wurden verschiedene Beweisanordnungen getroffen. Insbeson- dere wurde die Beschwerde der PDAG zur Einreichung eines schriftlichen Berichts sowie der Beiständin des Beschwerdeführers zur freigestellten Stellungnahme zugestellt. Dr. med. K. wurde als sachverständige Person zur Begutachtung bestimmt und es wurde auf den 26. Januar2021 zu einer delegierten Videoanhörung durch die Verfahrensleiterin vorgeladen. Am 20. Januar 2021 wies Dr. med. F., Leitender Arzt, PDAG, das sinnge- mässeWiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers ab. Mit Eingabe vom 21. Januar 2021 erhob der Beschwerdeführer Be- schwerde gegen die Abweisung des Wiedererwägungsgesuchs durch Dr.med. F., Leitender Arzt, PDAG, vom 20. Januar 2021. Der von Dr. med. F., Leitender Arzt, M., Oberärztin, und N., fallführende Psychologin, gezeichnete Bericht der PDAG vom 19. Januar2021 ging am
22. Januar 2021 ein.
- 4- Am 25. Januar 2021 entschied die zuständige Oberärztin M., Dipl. Ärztin, dass der Beschwerdeführer(disziplinarisch)aus der Klinik entlassenwerde (vgl. den am 26. Januar 2021 übermittelten Entlassungsentscheid vom
25. Januar 2021 inkl. Anordnung der Nachbetreuung vom 25. Januar 2021). 12.1. Zur Beschwerde ist befugt, wer ein schutzwürdiges Interesse an der Auf- hebung oder der Änderung des angefochtenen Entscheids hat.Ein schutz- würdiges Interesse liegt vor, wenn der Ausgang des Rechtsmittelverfah- rens dem Beschwerdeführer einen nahe liegenden praktischen Nutzen bringt; dazu gehört im Allgemeinen, dass das Rechtsschutzinteresse aktu- ell oder in einem qualifizierten Sinne künftig ist. Der Beschwerdeführer muss beim Einreichen der Beschwerde und noch im Zeitpunkt der Urteils- fällung ein aktuelles praktisches Interesse an derAufhebung des angefoch- tenen Entscheids haben. Damit soll sichergestellt werden, dass die rechts- anwendende Behörde konkrete und nicht bloss theoretische Fragen ent- scheidet. An einem aktuellen Interesse fehlt es der betroffenen Person, wenn die Behandlung ohne Zustimmung abgeschlossen/beendet ist und die betroffene Person in der Zwischenzeit wieder aus der Einrichtung ent- lassen bzw. die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wurde (vgl. Ver- fügung des Bundesgerichts 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.3). Nur ausnahmsweise lässt sich eine gerichtliche Beurteilung der Beschwerde trotz Entlassung rechtfertigen, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, wenn an ihrer Beantwortung wegen der grundsätzlichen Bedeutung ein öffentliches Interesse besteht und wenn sie im Einzelfall kaum je rechtzeitig überprüft werden könnte (virtuelles Interesse, vgl. OLIVER GUILLOD, in: ANDREA BÜCHLER/CHRISTOPH HÄFELI/AUDREY LEUBA/MARTIN STETTLER [Hrsg.], FamKommentar Erwachsenenschutz, Bern 2013, Art.439 ZGB N19; DANIEL ROSCH, in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.] Erwachsenenschutzrecht, 2. Auflage, Basel 2015, Art. 439 ZGB N 6, je mit weiteren Hinweisen, insb. auf die bundesgerichtliche Rechtspre- chung). 12.2. Nachdem der Beschwerdeführer am 25. Januar2021 aus der Klinik entlas- sen wurde,entfaltetder Zwangsmedikationsentscheid vom 4. Januar2021 keine Wirkung mehr. Es sind auch keine Anhaltspunkte für ein virtuelles Interesse an der Beschwerde ersichtlich, weshalb das Beschwerdeverfah- ren gegenden Entscheid betreffenddieAbweisung des Wiedererwägungs- gesuchs durch Dr.med. F. am 20. Januar 2021 infolge dahingefallenen Rechtsschutzinteresses gegenstandslos gewordenund folglich als erledigt von der Geschäftskontrolle abzuschreibenist(Art.450f ZGB i.V.m.Art. 242
- 5- der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272]) (WBE.2021.22). Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizeri- schen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni2017 (EG ZGB;SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: Auf die Beschwerde gegen den Zwangsmedikationsentscheid von D., Dipl. Arzt, Leitender Arzt, PDAG, vom 4. Januar2021 wird nicht eingetreten (WBE.2021.17). Die Beschwerde gegen den Entscheid von Dr.med. F., Leitender Arzt, PDAG, vom 20. Januar 2021 betreffend Wiedererwägung wird als gegen- standslos von der Geschäftskontrolle abgeschrieben (WBE.2021.22). Das Verfahren ist kostenlos. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die PDAG Mitteilung an: die Beiständin: C. Beschwerde in Zivilsachen Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten und interkantonalem Recht in- nert 30 Tagen seit Zustellung mit der Beschwerde in Zivilsachen beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000Lausanne14, angefochten wer- den. Die Frist steht still vom 7.Tagvor bis und mit 7.Tagnach Ostern, vom
15. Juli bis und mit 15.August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Ja-
- 6- nuar. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Ent- scheid zu ändern ist, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthal- ten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkun- den sind beizulegen (Art. 72ff. des Bundesgesetzes über das Bundesge- richt [Bundesgerichtsgesetz, BGG] vom 17. Juni2005). Aarau, 26. Januar 2021 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau
1. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: i.V. i.V. Bauhofer Howald